Vorbezug für Wohneigentum

Wohneigentum: Vorsorgekapital aus der 2. Säule macht es möglich.

Das Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge ermöglicht es versicherten Personen, vom Vorbezug der Freizügigkeitsleistung beziehungsweise von der Verpfändung der Freizügigkeitsleistung und/oder der Vorsorgeleistungen Gebrauch zu machen. Das setzt allerdings Eigenbedarf voraus!

Beim Vorbezug entsteht je nach Vorsorgeplan eine Vorsorgelücke. Bei der Verpfändung besteht weiterhin der volle Anspruch auf die Versicherungsleistungen.

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