Sie finden nachfolgend Antworten auf zentrale Fragen rund um die Altersvorsorge. Sie können sich aber auch telefonisch oder per E-Mail an uns wenden. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung - und zwar von Montag bis Freitag, von 08:30 Uhr bis 11:45 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:30 Uhr. Telefon: +41 41 418 50 00. E-Mail jederzeit über: info@pkg.ch. Was bedeutet BVG? Die Abkürzung BVG bedeutet Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Das BVG bestimmt, wer versichert werden muss und wie er oder sie versichert wird. Das schweizerische Vorsorgesystem basiert auf drei Säulen: der staatlichen Vorsorge (1. Säule), der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der privaten Vorsorge (3. Säule). Wie hoch ist der Mindestlohn für die obligatorische BVG-Unterstellung? Der Mindestjahreslohn beträgt 22 050 Franken. Die Versicherung gegen die Risiken Tod und Invalidität läuft ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Das Alterssparen beginnt am 1. Januar nach Erreichen des 24. Altersjahres. Wer bezahlt die BVG-Beiträge? Grundsätzlich bezahlen die Mitarbeitenden 50 Prozent der Beiträge, der Arbeitgeber, die Arbeitgeberin übernimmt die restlichen 50 Prozent. Der Arbeitgeber, die Arbeitgeberin muss mindestens die Hälfte der Beiträge bezahlen. Welche Leistungen sind von der Pensionskasse versichert? In der 2. Säule sind die Versicherten in Ergänzung zur AHV/IV (1. Säule) gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert. Zusätzlich zur 1. und 2. Säule kommen die Leistungen der 3. Säule (private Vorsorge). Die PKG Pensionskasse zahlt bei Erreichen des reglementarischen Rentenalters eine Altersrente und/oder das angesparte Alterskapital aus. Im Todesfall richtet die PKG Pensionskasse Renten an den Ehepartner/die Ehepartnerin oder den eingetragenen Partner/die eingetragene Partnerin und an ihre Kinder aus. Schliesslich zahlt die PKG Pensionskasse eine Rente aus, wenn Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch teilweise erwerbstätig sein können (Invalidität). Im Weiteren unterstützt die PKG Pensionskasse auch Massnahmen, die darauf abzielen, Erwerbsunfähigkeiten zu verhindern und erwerbsunfähige Personen rasch wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Nähere Angaben zu den Leistungen können Versicherte dem massgeblichen Vorsorgereglement sowie dem Vorsorgeausweis entnehmen, den sie jährlich von der Pensionskasse erhalten. Neben der BVG-Wahlfreiheit bestehen Wahlmöglichkeiten. Was ist darunter zu verstehen? Neu bietet die PKG Pensionskasse den Versicherten neben der Rente und dem Kapitalbezug exklusiv zwei weitere Wahlmöglichkeiten an. Einerseits handelt es sich um eine anwartschaftliche Ehegatten- oder Lebenspartnerrente in der Höhe von 80 bzw. 100 Prozent der Altersrente. Andererseits kann ein Todesfallkapital für Altersrentenbezüger und -bezügerinnen eingesetzt werden. Es wird ein Todesfallkapital ausbezahlt, falls der Altersrentenbezüger oder die Altersrentenbezügerin vor Vollendung des 75. Altersjahres verstirbt. Diese Modelle gestatten es den Versicherten, die Altersleistung weiter auf die persönlichen Bedürfnisse auszurichten und so der persönlichen Lebenssituation anzupassen. Weiter zahlt die PKG Pensionskasse geleistete private Einkäufe im Todesfall zusätzlich zur Ehegatten- oder Lebenspartnerrente aus. Wahlfreiheit besteht für einzelne Versichertengruppen (z. B. Mitarbeitende, Kader) bei der Festsetzung des für die Altersleistung relevanten Lohns, bei den Koordinationsabzügen oder beim Versicherungsschutz für Todesfall- und Invaliditätsleistungen. Die einzelnen Versicherten können bei einem Angebot von bis zu drei Wahlplänen zwischen verschiedenen Definitionen des Sparsatzes auswählen. Kann das BVG-Altersguthaben bar bezogen werden, wenn die Schweiz endgültig verlassen wird? Eine Barauszahlung des BVG-Altersguthabens ist möglich, wenn die Person nachweisen kann, dass sie die Schweiz endgültig verlässt, um sich im Ausland niederzulassen. Bei einem Umzug in ein EU-Land oder nach Island oder Norwegen ist eine Barauszahlung des BVG-Vorsorgeguthabens nicht möglich, wenn die Person im entsprechenden Land weiter gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert ist (auch ausgeschlossen bei Ausreise nach Bulgarien oder Rumänien). Die Auszahlung des überobligatorischen Teils des Vorsorgekapitals (im Gegensatz zum BVG-Minimum) ist hingegen weiterhin möglich. Eine Barauszahlung ist auch möglich, wenn die Person in ein anderes Land als die hier erwähnten zieht. Bei der definitiven Ausreise aus der Schweiz nach Liechtenstein ist die Barauszahlung nicht erlaubt. Was geschieht bei einer Scheidung? Im Falle einer Scheidung wird das Guthaben aus der 2. Säule zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Geteilt wird das während der Ehe von beiden Ehegatten erworbene Vermögen, nicht aber das vor der Ehe angesparte Vorsorgeguthaben. Am 1. Januar 2017 traten Änderungen zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung in Kraft. Seither wird das gemeinsam erworbene Vermögen auch dann geteilt, wenn einer der Ehegatten bereits eine Invaliden- oder Altersrente der 2. Säule bezieht. Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten dem Status einer Witwe oder eines Witwers gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung ein Unterhaltsbeitrag oder eine angemessene Entschädigung in Rentenform zugesprochen wurde. Kann ich bei beruflicher Selbständigkeit das BVG-Altersguthaben beziehen? Ein Barbezug der Austrittsleistung ist möglich, wenn die Person eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht. Die Person muss der Vorsorgeeinrichtung den Nachweis erbringen, dass sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (Miete von Räumlichkeiten, Materialkauf, AHV-Bestätigung, Eintrag ins Handelsregister usw.). Der Antrag für den Barbezug muss im Jahr nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bei der Vorsorgeeinrichtung eingereicht werden. Bei verheirateten Versicherten wird die schriftliche Zustimmung des Ehegatten verlangt. Kann ich mein BVG-Altersguthaben für den Erwerb von Wohneigentum beziehen? Versicherte können das Vorsorgeguthaben für den Erwerb von Wohneigentum, die Rückzahlung von Hypothekardarlehen oder den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften nutzen. Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre erfolgen. Nach dem 50. Altersjahr ist die Höhe des Barbezugs beschränkt. Bei verheirateten Versicherten ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten erforderlich. Wird das Wohneigentum verkauft, muss der vorbezogene Betrag rückerstattet werden. Beim Vorbezug entsteht je nach Vorsorgeplan eine Vorsorgelücke. Bei der Verpfändung besteht weiterhin der volle Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass dieser Vorbezug/diese Verpfändung nur für den Eigenbedarf gilt (siehe dazu auch Merkblatt der PKG Pensionskasse). Bin ich als Teilzeitbeschäftigte oder -beschäftigter (50 Prozent) BVG-versichert? Teilzeiterwerbstätige sind obligatorisch BVG-versichert, wenn ihr Jahreseinkommen über 22 050 Franken liegt. Im Bereich der weitergehenden Vorsorge können die Vorsorgeeinrichtungen je nach Beschäftigungsgrad einen geringeren Abzug festsetzen oder den gesamten Lohn der Person versichern, wozu sie allerdings gesetzlich nicht verpflichtet sind. Ich arbeite für mehrere Arbeitgeber. Bin ich BVG-versichert? Zunächst muss für jedes Einkommen geklärt werden, ob der Mindestjahreslohn von 22 050 Franken erreicht wird. Wenn ja, unterliegt dieser Lohn der BVG-Versicherungspflicht. Wenn keiner der bezogenen Löhne 22 050 Franken übersteigt, aber der Gesamtbetrag aller Einkommen über diesem Betrag liegt, kann sich der Arbeitnehmende entweder bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen. Ist eine Person für einen ihrer Löhne bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert, kann sie den zusätzlich bei den anderen Arbeitgebern erzielten Lohn bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichern. Sind arbeitslose Personen in der 2. Säule versichert? Personen, die eine Arbeitslosenentschädigung von über 82.60 (Stand 2021) Franken pro Tag erhalten, sind für die Risiken Invalidität und Tod, nicht aber für das Alter obligatorisch BVG-versichert. Die versicherte Person und die Arbeitslosenversicherung bezahlen je die Hälfte der Beiträge. Die Altersvorsorge kann freiwillig weitergeführt werden. Die Vorsorgeeinrichtung hat die betroffenen Versicherten über diese Möglichkeit zu informieren. Die Weiterversicherung ist bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung möglich – falls deren Reglement es vorsieht, was selten der Fall ist – oder bei der Auffangeinrichtung. Die Kosten der freiwilligen Weiterversicherung gehen vollständig zulasten der versicherten Person. Wann hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Hinterlassenenrente? Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er oder sie beim Tod des Ehegatten eine der beiden folgenden Voraussetzungen* erfüllt: Er oder sie muss für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen. Er oder sie muss mindestens 45 Jahre alt und seit mindestens 5 Jahren verheiratet sein. Die Höhe der BVG-Mindestrente liegt bei 60 Prozent der Altersrente oder der ganzen IV-Rente. Der überlebende Ehegatte, der keine der erwähnten Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. *Gemäss Vorsorgereglement der PKG Pensionskasse müssen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein. Die Höhe der Leistungen kann im Vorsorgeplan von der gesetzlichen Regelung abweichend definiert werden. Wie sieht es aus mit Einkäufen in die Pensionskasse? Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse lohnen sich. Der freiwillige Einkauf in die PKG Pensionskasse ist finanziell doppelt attraktiv. So steht bei der Pensionierung mehr Geld zur Verfügung. Aber auch steuerlich fällt der Einkauf ins Gewicht, weil das steuerbare Einkommen im Jahr des Einkaufs sinkt. Eine Win-win-Situation also (siehe dazu auch Merkblatt der PKG Pensionskasse). Mein Arbeitgeber hat keine Pensionskasse, was kann ich tun? Jeder Arbeitgeber muss entweder eine eigene Pensionskasse führen oder sich einer Vorsorgeeinrichtung wie der PKG Pensionskasse anschliessen. Wenn er das nicht freiwillig tut, wird er zwangsweise der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen. Zuständig für die entsprechenden Abklärungen ist die Ausgleichskasse des Arbeitgebers. Ist diese nicht bekannt, kann die kantonale Ausgleichskasse am Sitz des Arbeitgebers kontaktiert werden. Was wird unter dem Umwandlungssatz verstanden? Der Umwandlungssatz ist ein Prozentsatz, mit dem aus dem Altersguthaben die jährliche Altersrente berechnet wird. Der Mindestumwandlungssatz schreibt vor, wie das Altersguthaben zum Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters (aktuell 65 Jahre für Männer und 64 Jahre für Frauen (ab 2028 65 Jahre)) in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Obligatorium) in eine Rente umzurechnen ist. Bei der PKG Pensionskasse kommen umhüllende Rentenumwandlungssätze zur Anwendung. Das heisst, dass nicht unterschieden wird zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Teil. Die gesetzliche Mindestrente gemäss BVG wird in jedem Fall eingehalten. Wie sieht die Anlagestrategie aus? Mit ihrer langfristig angelegten Vermögensbewirtschaftung stellt die PKG Pensionskasse sicher, dass das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtung nachhaltig gestärkt und geschützt wird. Einen zusätzlichen Schutz bilden die Wertschwankungsreserven. Investiert wird schwergewichtig in liquide, gut handelbare und qualitativ hochstehende Anlagen, darunter Aktien und Obligationen sowie Immobilien und Alternative Anlagen und kfr. liquide Mittel. Besondere Beachtung findet hierbei eine ausreichende Diversifikation der Mittel auf verschiedene Anlagekategorien, Märkte, Währungen, Branchen und Sektoren. Ziel ist es, eine marktkonforme Gesamtrendite zu erzielen. Und in Sachen Nachhaltigkeit? Der Stiftungsrat der PKG Pensionskasse hat «Grundsätze nachhaltiger Vermögensanlagen» in das Anlagereglement integriert. Dieses Kapitel befasst sich mit der Bewirtschaftung der Wertschriftenportfolios, den Neuausschreibungen und dem Controlling. Die Anlagepolitik der PKG Pensionskasse basiert auf der Zusammenarbeit mit professionellen Vermögensverwalterinnen und -verwaltern, die sich verpflichten, nach strengen Nachhaltigkeitsprinzipien zu arbeiten. Das gilt auch für die Bereiche Unternehmen, Anlageprozess und Berichterstattung. Die Vermögensverwaltungen sollen zudem Organisationen angehören, welche nachhaltige Vermögensanlagen fördern. Zu ergänzen ist, dass die PKG Pensionskasse ausschliesslich Vermögensverwalter mandatiert, die Unterzeichner der UN-PRI-Prinzipien sind oder Mitglied beim Schweizer Branchenverband Swiss Sustainable Finance (SSF). Nachhaltige Standards bezüglich Ökologie, Ökonomie und Soziales gelten für die PKG Pensionskasse auch im Immobilienbereich. Wichtige Faktoren sind die Lage und Erreichbarkeit, die Struktur und Nutzbarkeit, die Konstruktion sowie die Materialisierung. Unter Berücksichtigung der Lebenszykluskosten unterstehen die Liegenschaften, wie das ganze Immobilienportfolio, einer laufenden energetischen und ökologischen Optimierung. Beispiel dafür ist die Überbauung Schweighof in Kriens. Dort sind sechs Mehrfamilienhäuser mit 120 Mietwohnungen sowie einem Gewerbegebäude mit 4000 Quadratmetern Mietfläche auf einem Areal entstanden, an dem auch die Luzerner Pensionskasse beteiligt ist. Der «Schweighof» als erstes 2000-Watt-Areal der Zentralschweiz, das mit erneuerbarer Energie aus dem Vierwaldstättersee versorgt wird, ist ein klassisches Beispiel für die auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Immobilienstrategie der PKG Pensionskasse. Manifestiert wird die Nachhaltigkeitsstrategie der PKG Pensionskasse auch durch ihr Engagement beim Netzwerk Nachhaltiges Bauen Schweiz (NNBS). Das Netzwerk fördert die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft, öffentlicher Hand, Bildung, Politik und Wissenschaft. Das NNBS definiert und entwickelt Standards sowie Instrumente für ein nachhaltiges Bauen und macht dieses vergleichbar. Sämtliche Grundsätze sind neu auch in einem Leitbild festgehalten. Die PKG Pensionskasse ist eine Gemeinschaftsstiftung. Weshalb diese Rechtsform? Die gesetzlichen Bestimmungen lassen nur wenig Spielraum für Rechtsformen in der beruflichen Vorsorge. Für Vorsorgeeinrichtungen sind als «Rechtskleider» neben Stiftungen nur Genossenschaften und Einrichtungen des öffentlichen Rechts möglich. Die Rechtsform einer Stiftung garantiert die Unabhängigkeit und den Gemeinsinn der PKG Pensionskasse. Wir sind also einzig den Versicherten verpflichtet. Wir müssen keine Gewinne an Dritte abliefern. Dank unserer Unabhängigkeit können wir unsere Anlagestrategien einzig und allein im Interesse der Vorsorge und langfristig ausrichten. Der Vorsorgegedanke und nicht die Gewinnmaximierung steht bei uns im Vordergrund, getreu dem Motto «Jeder Vorsorgefranken bleibt ein Vorsorgefranken». Hier muss noch beigefügt werden, dass auch die moderaten Verwaltungskosten der PKG Pensionskasse von jährlich rund 230 Franken pro versicherte Person dazu beitragen, den Vorsorgefranken zu optimieren. Was bedeutet Case Management? Die Mitarbeitergesundheit steht an erster Stelle. Der Schlüssel dazu ist das betriebliche Gesundheitsmanagement, wozu auch das Case Management gehört. Die PKG Pensionskasse setzt sich dafür ein und bietet ihren Versicherten kostenlose Fachseminare an. Dies in Zusammenarbeit mit der PKRück und der Hochschule Luzern – Soziale Arbeit. Das Konzept ermöglicht es den betrieblichen Verantwortlichen aus Wirtschaft und KMU, kritische Situationen zu erkennen, Mitarbeitende gezielt zu unterstützen und Präventionsmassnahmen in ihrem Unternehmen umzusetzen. In den praxisbezogenen Seminaren erwerben die Teilnehmenden das notwendige Wissen rund um das Thema «Prävention und Gesundheitsförderung im betrieblichen Kontext». Sie setzen sich in den Kursen mit wichtigen Risiko- und Schutzfaktoren auseinander und lernen neue Führungsinstrumente kennen. Das Seminarangebot ist speziell für KMU-Führungskräfte und -Personalverantwortliche konzipiert. Gleichzeitig bilden die Lehrgänge eine willkommene Gelegenheit für den Erfahrungsaustausch mit Personen in ähnlichen Situationen. Der Kurskalender 2023 befasst sich mit folgenden Themen: Umgang mit psychisch erkrankten Mitarbeitenden Gesundheit im Gespräch Achtsamkeit im Berufsalltag Wenn Konflikte krank machen Positive Leadership Die Bedeutung von New Work für Mitarbeitende und Organisationen Guter Schlaf macht sich bezahlt Betriebliches Gesundheitsmanagement in KMUs